Grundlagen und Ziele der DGPSI

Vereins-Satzung der DGPSI

Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Patientenspezifische Implantate (DGPSI) legt die rechtlichen Grundlagen für die Organisation fest, die sich der Förderung und Weiterentwicklung der Gerüstimplantologie verschrieben hat. Diese Satzung definiert die Ziele, Aufgaben und Strukturen des gemeinnützigen Vereins, der durch seine Aktivitäten im Bereich der medizinischen und zahnmedizinischen Forschung, Ausbildung sowie der Qualitätssicherung im Bereich der Gerüstimplantologie einen bedeutenden Beitrag leistet.

SATZUNG DES DGPSI DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR PATIENTENSPEZIFISCHE IMPLANTATE E.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen

DGPSI Deutsche Gesellschaft für Patientenspezifische Implantate.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ bzw. „e.V.“ führen.

1.2 Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Köln.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit Eintragung im Vereinsregister und 31.12. des Jahres der Eintragung.

2. Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Fachtagungen, Wissensvermittlung bei Veranstaltungen durch elektronische Medien, Printmedien, Vorträge und Sonstiges, Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Forschung in Klinik und Praxis, die Förderung der Anwendung von Gerüstimplantaten, die Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Zahnärzten, Mund- Kiefer-, Gesichtschirurgen, Zahntechnikern und sonstigen Gesundheitsberufe hinsichtlich der Implantation eines Gerüstimplantats, die Förderung der implantologischen Behandlungsqualität bei medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen, die Vertretung und Verbreitung von Erkenntnissen auf dem Gebiet der Implantologie im In- und Ausland, die Funktion als Bindeglied zwischen Praxis, zahntechnischen Labors und sonstigen Einrichtungen und Unternehmen, die im Bereich der Gerüstimplantologie aktiv sind/sein möchten, die fachübergreifende Vernetzung, die Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit sowie die Umsetzung entsprechender Ergebnisse in die Praxis sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften im In- und Ausland, die ähnliche Ziele verfolgen.

2.3 Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.

3. Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – mit Ausnahme der Vorstandsvergütung nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 8.5 – keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins können Ärzte und Zahnärzte, Studenten der Medizin oder Zahnmedizin, Mund-Kiefer-, Gesichtschirurgen, Zahntechniker oder jede andere Person sein, der eine Tätigkeit im Sinne der Vereinszwecke gestattet ist, werden. Mitglieder können zudem Organe der Gesundheitspflege, ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Mitglied kann ferner jeder Auszubildende des Zahntechnikerhandwerks in Deutschland sowie jede Person (in Ausbildung) in einem betroffenen Gesundheitsberuf des Vereins werden, die an den Zielen der Gerüstimplantologie interessiert ist. Über die entsprechende Anerkennung im Sinne des Vereins entscheidet der Vorstand. Mitglied kann ferner jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendungen unterstützt. Die Ernennung als zertifiziertes Mitglied auf der DGPSI Homepage kann jedes ordentliche Mitglied unter folgenden Voraussetzungen erlangen: Absolvierung der Prüfung des „Certificated Member of subperiostel implantats“.

4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über ein Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.

4.3 Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  3. durch Austritt (Ziffer 4.4); oder
  4. durch Ausschluss (Ziffer 4.5).

4.4 Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

4.5 Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt;
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat; oder
  3. ein Fall der Ziffer 10.2 vorliegt.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

5. Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

5.1 Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Vorstand und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mail-Adressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

6. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

6.1 Jedes Mitglied hat einen im Voraus, jeweils am 02.01 eines Geschäftsjahres fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

6.2 Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.

6.3 Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

6.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, für den Mitgliedsbeitrag ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird, bei Beitritt, und jeweils für das Geschäftsjahr im Laufe des Januars des betreffenden Geschäftsjahres vom Verein eingezogen.

7. Organe

Organe des Vereins sind

7.1 die Mitgliederversammlung (Ziffer 9); und

7.2 der Vorstand (Ziffer 8).

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus

8.1.1 dem Präsidenten;

8.1.2 dem Vizepräsidenten;

8.1.3 dem Schriftführer; sowie

8.1.4 dem Schatzmeister.
Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied jeweils allein, jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.

8.2 Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

8.2.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
8.2.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
8.2.3 Führen der Bücher;
8.2.4 Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
8.2.5 Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
8.2.6 Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Mitarbeitern;
8.2.7 Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; sowie
8.2.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

8.3 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten, einberufen. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder in elektronischer Form (beispielsweise per Videokonferenz), auch hybrid, erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Mitglieder anwesend sind. Ein Protokollführer ist zu Beginn der jeweiligen Vorstandssitzung vom Vorsitzenden zu bestimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

8.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden – vorbehaltlich der Regelung in Satz 4 – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich. Geborenes Mitglied des Vorstandes ist das Gründungsmitglied Priv. Doz. Dr. Dr. Matthias Zirk.

8.5 Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, erforderlichen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstandes können darüber hinaus eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.

8.6 Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandtätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

9. Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

9.2 Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

9.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (einfacher Brief) oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tag der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich oder in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

9.4 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

9.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

9.5.1 die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
9.5.2 die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall der Ziffer 8.2.8 vorliegt;
9.5.3 die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
9.5.4 die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
9.5.5 die Wahl der Kassenprüfer;
9.5.6 Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
9.5.7 die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; sowie
9.5.8 sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

9.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Zudem ist ein Protokollführer nach Maßgabe der vorgenannten Sätze zu bestimmen.

9.7 Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

9.8 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.

9.9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

9.10 Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme bei Wahlen (Ziffer 9.11) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangen. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

9.11 Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

9.12 Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist mindestens in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

10. Nutzung des Vereinslogos

10.1 Die Mitglieder sind berechtigt, das Logo des Vereins mit dem darunter stehenden Zusatz „Mitglied des DGPSI“ im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu nutzen.

10.2 Für den Fall, dass ein Mitglied durch die Nutzung des Logos den Zweck oder die Aufgabe des Vereins oder dessen Ruf gefährdet, ist der Vorstand berechtigt, die weitere Nutzung des Logos zu untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist der Vorstand berechtigt, das entsprechende Mitglied aus dem Verein auszuschließen; Ziffer 4.6 bleibt unberührt.

11. Auflösung des Vereins; Vereinsvermögen

11.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter die Liquidatoren des Vereins; sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den wünschdirwas e.V., Widdersdorfer Str. 236-240, 50825 Köln (Amtsgericht Köln, VR 10823).